Straßenverkehrsrecht

Recht_StrassenverkehrsrechtDas Straßenverkehrsrecht ist für den Anwalt ein weites Tätigkeitsfeld und läßt sich in fünf verschiedene Zweige einteilen.

 

1. Straßenverkehrszivilrecht (Haftpflichtrecht):

Die Frage nach dem Schadensersatz im Falle eines Verkehrsunfalls steht im Mittelpunkt des Anliegens eines jeden Geschädigten. Dieses Rechtsgebiet regelt, wer bei einem Unfall in welcher Höhe für Körper- und Sachschäden haftet. Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche ist bei einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt in besten Händen. Wenn der Gegner den Unfall verursacht hat, muß dessen Haftpflichtversicherung auch die gesamten Anwaltskosten übernehmen.

Sollte die Schuldfrage bezüglich der Verursachung des Verkehrsunfalles streitig sein, übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits.

Viele Haftpflichtversicherer sind zumindest bei eindeutiger Haftungslage bemüht, den Schaden schnell und unbürokratisch - nach Möglichkeit ohne Rechtsanwalt - zu regulieren.

Es ist aber das gute Recht eines jeden Geschädigten, einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen, einen neutralen Gutachter zu bestellen. Die Erfahrung zeigt, daß die Versicherungen bei einer Regulierung ohne Anwalt in der Regel nur die Positionen begleichen, die ausdrücklich geltend gemacht werden. Des öfteren werden dem anwaltlich vertretenen Geschädigten Ansprüche zugestanden, die er ansonsten nicht regelmäßig erhält (Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Fahrtkosten, Haushaltsführungskosten etc.).

Gerade bei Schmerzensgeldansprüchen kann der anwaltlich nicht vertretene Geschädigte kaum überblicken, ob das ihm angebotene Schmerzensgeld angemessen ist. Ein regelmäßig auf diesem Gebiet tätiger Rechtsanwalt verfügt über entsprechende Datenbanken, anhand deren er die Angemessenheit des Schmerzensgeldes prüfen und durchsetzen kann.

 

2. Versicherungsrecht:

Für jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, muß eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein, damit Unfallopfer in keinem Fall schutzlos sind. Die Regelungen darüber finden sich vor allem im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), welches auch Strafvorschriften für Verstöße gegen die Versicherungspflicht enthält.

Ergänzende Vorschriften enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort ist auch geregelt, unter welchen Bedingungen und bis zu welcher Höhe eine bestehende Haftpflichtversicherung eventuell leistungsfrei ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt hat oder wenn ihm eine Obliegenheitsverletzung (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt) vorgeworfen werden kann.

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, die ein Fahrzeughalter freiwillig abschließen kann.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine Kraftfahrtbedingungen (AKB) regeln, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche gegen die Kaskoversicherung bestehen und wann diese gefährdet sind, bzw. wegfallen können. Auch hier ist zur Durchsetzung der berechtigten Forderungen oftmals die Hilfe eines Rechtsanwalts erforderlich.

 

3. Ordnungswidrigkeitenrecht:

Leichte Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen und Nebenfolgen geahndet.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht folgt den Prinzipien des Strafrechts und ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

 

4. Strafrecht:

Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Im Strafgesetzbuch finden sich Tatbestände wie "gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr" (§ 315 b StGB), "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315 c StGB), "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB) und "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB).

Ich vertrete Mandanten im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide, bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr. Oftmals ist es für die zivilrechtliche Haftungsfrage bedeutsam, bereits im Rahmen dieser Verfahren die Rechtslage zu klären. Das bedeutet, daß man gegen einen Bußgeldbescheid zunächst einmal Einspruch einlegen sollte. Dabei kann man sich in jedem Einspruchsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Diese Möglichkeit besteht auch schon in dem vorausgehenden Anhörungsverfahren.

Durch Akteneinsicht des Anwaltes kann dieser Fehler der Ermittlungsbehörden (zum Beispiel Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung) feststellen und auf diese Weise oftmals frühzeitig die Einstellung von Verfahren erreichen.

Gelingt dies nicht, kann man zur Vorbereitung der dann folgenden Hauptverhandlung sowohl im Bußgeld- als auch im Strafverfahren durch entsprechende Stellungnahmen zugunsten des Mandanten eingreifen.

Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung, soweit nicht eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt.

 

5. Verwaltungsrecht:

Dieses betrifft vor allem die Erteilung und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem gehören hierzu die Regelungen über die im Verkehr zu beachtenden Verkehrsregeln. Wichtige Rechtsquellen sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das die grundsätzlichen Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen und deren Führern zum öffentlichen Verkehr sowie deren Haftung beinhaltet, die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche Verhalten im Straßenverkehr regelt und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), welche genauere Bestimmungen über die Zulassung der Fahrzeuge enthält.

Zuständig für die Umsetzung dieser Vorschriften sind die Straßenverkehrsbehörden. Gegen deren Verwaltungsakte ist der Rechtsweg gegeben. Kommt es nach eingelegtem Rechtsmittel zu keiner Einigung, ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung hierüber berufen.

Ein wichtiger Bereich bildet das Fahrerlaubnisrecht. Derjenige, dem die Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat entzogen wurde, erhält diese nicht automatisch zurück. Er muß vielmehr bei der Führerscheinstelle eine Wiedererteilung beantragen. Unabhängig von der verhängten Sperrfrist entscheidet die Verwaltungsbehörde in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererteilung in Betracht kommt. Oftmals macht sie diese von der Vorlage eines sogenannten MPU-Gutachtens abhängig. Den hier erforderlichen Test zu bestehen, gelingt im Regelfall nur durch vorbereitende Maßnahmen und durch anwaltliche Hilfe.

 

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