Arbeitsrecht

Recht_ArbeitsrechtDas Arbeitsrecht als Oberbegriff beinhaltet Gesetze und Regelungen, die für die Arbeitsverhältnisse und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgeblich sind.

Hierzu gehören das Arbeitsvertragsrecht, das Kündigungsrecht und das Betriebsverfassungsrecht.

Ein Teil meiner Tätigkeit besteht darin, Arbeitnehmer im Rahmen von Auseinandersetzungen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen, sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch im Rahmen von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht zu vertreten.

 

Verhalten gegenüber Kündigungen

Prinzipiell kann gegen jede Art der Kündigung vorgegangen werden. In Betracht kommt die sogenannte Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Diese wird von dem Arbeitgeber zumeist mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes, Auftragsrückgang oder Ähnlichem begründet.

In einem Arbeitsgerichtsprozeß muß der Arbeitgeber dann eine solche Kündigung rechtfertigen, insbesondere auch die ordnungsgemäß vorgenommene Sozialauswahl darlegen.

Vielfach werden auch Kündigungen fristlos ausgesprochen, die angeblich auf verhaltensbedingten Gründen beruhen. Hiergegen kann sich der betroffene Arbeitnehmer oftmals mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich zur Wehr setzen.

Auch die Kündigungsfrist bei betriebsbedingten Kündigungen bedarf zumeist einer Überprüfung. Abgesehen von einzelvertraglichen Regelungen hängt sie maßgeblich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Entschließt sich ein Arbeitnehmer dazu eine Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen, muß innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Zumeist enden solche Verfahren mit einem Vergleich dergestalt, daß das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung zu einem bestimmten Termin beendet wird und der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gibt es unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kostenerstattung. Das bedeutet, daß jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Sofern eine entsprechende Rechtsschutzversicherung auf seiten des Arbeitnehmers besteht, übernimmt diese die ihm entstandenen Kosten.

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Zumeist wird sich jedoch im Laufe eines Arbeitsgerichtsverfahrens herausstellen, daß die Kündigung auf wackligen Beinen steht und oftmals vorgeschoben ist. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber dann meistens bereit den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Abfindung dafür zu entschädigen, daß er die Kündigung annimmt.

 

Aufhebungsvertrag

Nicht selten bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern statt einer Kündigung sogenannte Aufhebungsverträge an, die scheinbar hohe Abfindungszahlungen vorsehen.

Meist ist es für den Arbeitnehmer ohne Beratung durch einen Anwalt unmöglich einzuschätzen, ob die durch den Arbeitgeber angebotene Abfindungssumme angemessen ist oder ob im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht ein höherer Betrag erstritten werden kann.

Weiterhin besteht die Gefahr, daß das zuständige Bundesagentur für Arbeit bei einer falsch formulierten Abfindungsvereinbarung Sperrzeiten für die Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängt.

Neben der Vertretung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertrete ich auch regelmäßig Arbeitnehmer im Zusammenhang mit sonstigen Auseinandersetzungen aus dem arbeitsvertraglichen Bereich, zum Beispiel bei Streitigkeiten über ausstehende Lohnzahlungen, Änderungskündigungen, Zeugnisstreitigkeiten, Betriebsübergängen usw..

Selbstverständlich gehört es auch zu meiner Tätigkeit, die Mandanten bei Abschluß eines Arbeitsvertrages zu beraten und fachkundig zu unterstützen.

 

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