Familienrecht

Recht_FamilienrechtDas Familienrecht kann man im wesentlichen in folgende Punkte untergliedern:

  • Scheidungsrecht
  • Unterhaltsrecht
  • Eheliches Güterrecht
  • Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder
  • Recht der Ehewohnung und des Hausrates
  • Recht des nichtehelichen Kindes

 

Neben dem engeren Bereich des Familienrechtes spielt dieses unter anderem noch in folgende Rechtsgebiete hinein:

  • Namensrecht
  • Erbrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Mietrecht

 

Am häufigsten verbindet man mit Familienrecht die Begriffe Trennung und Scheidung.

In einem Scheidungsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Das bedeutet, daß regelmäßig beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen, um mit eigenen Anträgen das Verfahren beeinflussen zu können.

Sind sich die Parteien über die notwendig zu regelnden Folgesachen vollkommen einig, dann (und nur dann) wird ein verantwortungsbewußter Rechtsanwalt eine Scheidung mit nur einem Anwalt vorschlagen.

Die notwendig zu regelnden Folgesachen können dann vorbereitend in einer notariellen Urkunde geregelt werden. Dieser Weg ist kostengünstiger, als ein Verfahren mit zwei Anwälten.

Dabei muß man aber wissen, daß der beauftragte Rechtsanwalt lediglich die Partei vertreten und beraten darf, die ihm Vollmacht erteilt hat, während die Gegenpartei anwaltlich nicht vertreten ist. Dem Anwalt ist es daher strengstens untersagt, mit der Gegenpartei über das Scheidungsverfahren zu sprechen oder ihr gar Ratschläge zu erteilen.

Wann der Weg zum Anwalt notwendig wird, und ob beide Eheleute eigene Anwälte aufsuchen müssen, hängt davon ab, ob und in welchem Umfange man noch in der Lage ist, ein-vernehmlich Dinge zu lösen oder ob dies nur noch unter Mitwirkung von Rechtsbeiständen möglich ist.

Grundsätzlich gilt, daß eine Scheidung umso billiger sein wird, je mehr Dinge man einvernehmlich eigenständig regeln kann.

In vielen Fällen ist dies aber nach einer Trennung und den damit verbundenen Emotionen nicht möglich, so daß ein rascher Gang zum Anwalt angezeigt ist.

Zur Vermeidung von Nachteilen ist es erforderlich, daß der Ehegatte, der sich früher um solche Dinge nicht gekümmert hat, sich die notwendigen Informationen und Beweismittel verschafft, wie zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Unterlagen über Bauspar- und Lebensversicherungen, Sparkonten, Festgeldanlagen usw..

In diesem Stadium sollten ohne anwaltliche Beratungen keinerlei Vereinbarungen mehr getroffen werden, vor allem nicht schriftlich oder notariell.

Es ist dann Aufgabe des von ihnen beauftragten Anwalts, sich mit der Gegenseite über die Fragen des Unterhaltes (Ehegatte und Kinder) zu verständigen. Die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung müssen geklärt werden. Der Hausrat ist zu teilen.

Ansprüche auf Zugewinnausgleich sollten sinnvollerweise bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens mit erledigt werden. Zwangsläufig notwendig ist dies allerdings nicht, da solche Gespräche oder ein streitiges Verfahren auch noch nach Abschluß des Scheidungsverfahrens durchgeführt werden können.

Seitdem das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung die Regel ist, ist diesem Thema einiges an Brisanz genommen. Oftmals streitet man dann aber über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestimmte Einzelbereiche des Sorgerechts. Da die Kinder allzu oft unter

dem gespannten Verhältnis der getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleute zu leiden haben, sollte man alsbald zu einer vernünftigen Regelung über Sorge- und Umgangsrecht der Kinder gelangen.

Der ganz überwiegende Teil der Scheidungen erfolgt einvernehmlich, entweder dergestalt, daß sich die Parteien von vornherein über alle Punkte einig sind oder auch dann, wenn eine Einigung unter Mitwirkung von Anwälten auf beiden Seiten erzielt wurde.

Ist dies der Fall, ist der eigentliche Scheidungstermin nur noch "Formsache" und in kurzer Zeit erledigt.

Nur wenn die Parteien über die Berechtigung der Scheidung selbst oder über Scheidungsfolgesachen streiten und Verfahren anhängig machen, kommt es zu einer sogenannten streitigen Scheidung, die das Gericht dann tatsächlich auch entscheiden muß.

Sowohl bei einer einvernehmlichen als auch bei einer streitigen Scheidung ist von Amts wegen noch der Versorgungsausgleich zu regeln. Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der beiderseits während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in Rentenversicherungen.

Die Parteien haben hierfür vom Gericht zur Verfügung gestellte Fragebogen auszufüllen. Das Familiengericht wiederum richtet dann entsprechende Auskunftsersuchen an die Rentenversicherungsträger. Sobald diese für beide Parteien vorliegen, wird die Hälfte des Differenzbetrages durch Gerichtsbeschluß auf das Rentenkonto desjenigen übertragen, der die geringeren Anwartschaften erworben hat.

Bei Zusatzversorgungen und privaten Versicherungen stellt sich die Berechnung etwas komplizierter dar, weshalb hier nicht im einzelnen darauf eingegangen werden soll.

Anwaltliche Tätigkeit außerhalb von Trennung und Scheidung

Der im Familienrecht tätige Anwalt hat nicht nur mit Trennung und Scheidung zu tun. Oftmals empfiehlt es sich mit den Eheleuten bei Beginn der Ehe oder aus besonderen Anlässen beratend tätig zu werden.

Aus Haftungsgründen kann zum Beispiel eine Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart werden.

Zur Regelung der Erbfolge kommen Erbverträge oder Testamente in Betracht.

Unternehmensbeteiligungen und -übertragungen müssen geregelt werden.

Im Regelfall ist es zwar Aufgabe eines Notars, die entsprechenden Verträge zu beurkunden. Gleichwohl werden in vielen Fällen ein Ehepartner oder beide vorher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um dann mit konkreten Vorstellungen an einen Notar zur Beurkundung heranzutreten.

Der beauftragte Notar muß aber seinerseits ebenfalls eigenverantwortlich die vorgesehenen Gestaltungen prüfen, bevor er die Beurkundungstätigkeit ausführt.

 

Fazit:

Familienrecht insgesamt ist weitaus komplizierter und komplexer, als es hier in kurzen Zügen dargestellt wurde. Sinn der vorstehenden Ausführungen ist es, dem interessierten Nutzer dieser Seite einen kurzen Überblick zu verschaffen. Bei konkretem Beratungs- und Handlungsbedarf sollte unbedingt ein Anwalt des Vertrauens aufgesucht werden, da dieser die nötige Ausbildung und Qualifikation dafür hat, die berechtigten Interessen des Ratsuchenden wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen.

 

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